Vereinssatzung der Trägergemeinschaft für das
Bürgerinnen- und Bürgerradio
Radio Okerwelle e.V.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18. April 2007
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Trägergemeinschaft
für das Bürgerinnen- und Bürgerradio Radio
Okerwelle e.V." (im Folgenden Radio Okerwelle).
- Radio Okerwelle hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Radio Okerwelle verfolgt ausschließlich unmittelbar
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Es ist
überparteilich und überkonfessionell. Radio Okerwelle
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Radio Okerwelle veranstaltet nichtkommerziellen, lokalen und
regionalen Bürgerrundfunk im Sinne des
Niedersächsischen Mediengesetzes. Es soll zur Verbesserung
der Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern der
Stadt und der Region Braunschweig beitragen.
- Radio Okerwelle hat
gemäß §27 (3) des Niedersächsischen Mediengesetzes
folgende Aufgaben:
- In publizistischer
Hinsicht ergänzt es in seinem Verbreitungsgebiet die
lokale und regionale Berichterstattung und das kulturelle
Angebot.
- Es gewährt den Bürgerinnen
und Bürgern den Zugang zum Rundfunk.
- Es vermittelt Medienkompetenz. Bei aller unabdingbarer
Professionalisierung durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter soll die ehrenamtliche Mitarbeit ein tragendes
Element des Bürgerinnen- und Bürgerradios sein.
- Das redaktionelle Programm gem. Ziff. 3a enthält
unbeschadet des §28 (2) desNiedersächsischen
Mediengesetzes zum überwiegenden Teil von Radio
Okerwelle redaktionell ehrenamtlich gestaltete Sendungen,
die sich auf das Verbreitungsgebiet beziehen und wendet sich
nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe. Im
Programm spiegelt sich die Vielfalt der Meinungen der
unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb
des Verbreitungsgebietes wider.
- Jedermann hat die Möglichkeit, gem. Ziffer 3b aktiv Sendungen zu
produzieren. Einzelheiten für die Nutzung und
Gestaltung dieses zugangsoffenen
Programms regelt die Nutzungsordnung.
- Radio Okerwelle vermittelt gem. Ziff. 3c die für die
Programmproduktion nötigen Kenntnisse durch geeignete Aus- und
Fortbildungsangebote.
- Es gelten die Programmgrundsätze gem. §14 (2)
Niedersächsisches Mediengesetz.
§3 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Verein kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Mitglieder können folgende Personen werden, die einer
gesetzlichen Stimmgewichtsbeschränkung unterliegen:
- Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des
Europäischen Parlamentes, der Volksvertretung oder Regierungen
der Bundesländer, von Aufsichtsorganen
öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, Personen, die von
politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind,
sowie Personen, die eine leitende Stellung in juristischen Personen
des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme
öffentlich-rechtlicher Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften) innehaben, wenn diese insgesamt nicht
mit mehr als 25% der Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen
vergleichbaren Einfluss ausüben.
- öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, wenn
diese insgesamt nicht mit mehr als einem Drittel der
Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
wenn diese mit weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte
beteiligt ist oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt.
- Verleger, wenn diese insgesamt mit weniger als 25% des
Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst
vergleichbaren Einfluss ausüben, oder
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Verleger, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als 33% des Kapitals
oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren
Einfluss ausüben,
- sind nach Ziff. 2e öffentlich-rechtliche
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften beteiligt, darf die
gemeinsame Beteiligung mit weiteren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und Verlegern einen Anteil von 49,9% nicht
überschreiten.
- Mitglieder können nicht werden:
- Politische Parteien, Wählergruppen und von diesen
im Sinne des §17 Aktiengesetz abhängige Unternehmen oder
Vereinigungen
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit
Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften) und von diesen im Sinne das §17
Aktiengesetz abhängige Unternehmen oder Vereinigungen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen,
der über die Aufnahme entscheidet.
- Juristische Personen gem. Ziff. 1 benennen eine/n Vertreter/in,
der / die das Mitgliedschaftsrecht wahrnimmt. Das juristische
Mitglied soll eine/n Stellvertreter/in benennen, der/die bei
Verhinderung des ordentlichen Vertreters vollberechtigt an den
Mitgliederversammlungen teilnimmt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss
oder Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist vier Wochen
vor dem Quartalsende durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand möglich. Nicht gezahlte
Beiträge bleiben fällig. Ein Mitglied kann durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt zum Quartalende.
- Mitglieder können durch einfache Mehrheit der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft
oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen oder
missachten oder gegen Satzungsbestimmungen des Vereins
verstoßen.
§4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Ihre
Aufgaben sind:
- Beschlussfassung über die Satzung und deren
Änderung,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Entgegennahme des jährlichen
Rechenschaftsberichtes von Vorstand und
Geschäftsführung,
- Entlastung des Vorstandes nach Bericht des
Kassenprüfers,
- Beratung und Beschlussfassung über den für
jedes Kalenderjahr zu erstellenden Wirtschaftsplan,
- Wahl von zwei Kassenprüfern /
Kassenprüferinnen,
- Beschluss des Programmschemas,
- Verabschiedung und Änderung des
Redaktionsstatuts
mit 2/3 Mehrheit,
- Verabschiedung und Änderung der
Nutzungsordnung
unter Berücksichtigung des Genehmigungsvorbehaltes
der Niedersächsischen Landesmedienanstalt,
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Entscheidung über Beteiligungen und
Mitgliedschaften des Vereins,
- Beschlussfassungen über Ausgaben, die nicht
durch den Haushalt gedeckt sind und einen Betrag von
2.500,00 Euro überschreiten.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
- Die
Mitgliederversammlung findet pro Kalenderjahr mindestens zweimal
statt. Die Einladung an
die Mitglieder muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Spätestens
mit der Einladung sind das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
und bereits vorliegende Anträge zu versenden.
- Anträge an die
Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Anträge, die diese Vorlagefrist nicht einhalten, bedürfen
der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder
während der Mitgliederversammlung, um als Anträge zugelassen
und während der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen zu
werden.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden; er muss sie einberufen, wenn dies 1/10 der
Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich
beantragen.
- Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim
abzustimmen.
- Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einer
Sitzung einen/eine Versammlungsleiter/in sowie einen/eine
Protokollführer/in.
- Das Sitzungsprotokoll enthält mindestens: Ort,
Zeit / Dauer, Anwesende, Genehmigung des Protokolls der
vorhergehenden Sitzung, Erledigungen nach Vorgaben der vorhergehenden
Sitzung, Beschlüsse mit
Abstimmungsergebnis. Protokollführer/in und
Versammlungsleiter/in unterzeichnen das Protokoll.
- Abstimmungen und Beschlüsse
- Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmgewichtsbeschränkungen gem. §3 Ziff.2
dieser Satzung sind einzuhalten.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die
meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§5 Vorstand
- Der Vorstand besteht
aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen
und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
- Vorstandsmitglieder müssen als natürliche
Personen Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen
Kassenwart.
- Wählbar ist, wer dem Verein mindestens sechs
Monate angehört.
- Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden
kann,
- Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretungen oder Regierung eines Landes ist,
- Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist,
- nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- regelmäßig gegen Entgelt für den Verein
arbeitet,
- oder geschäftliche Verbindungen zu Radio Okerwelle
unterhält.
- Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
eines neues Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
mit dessen Rücktritt oder durch Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Zeit einen
Nachfolger. Die Nachwahl muss als Punkt der Tagesordnung
angekündigt sein.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind.
- Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, die Einberufungsfristen, Protokollführung
(entsprechend §4 Ziff. 9 dieser Satzung), Aufgabenverteilung und
sonstige Verfahrensregeln bestimmt.
- Sofern ein Geschäftsführer bestellt
ist, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teil. In der Regel sind die Vorstandssitzungen für
Mitglieder öffentlich, Ausnahmen nur bei Begründung durch
den Vorstand.
- Fünf Tage nach Genehmigung des
Vorstandsprotokolls ist dieses zu veröffentlichen.
§6 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet und vertritt Radio
Okerwelle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben dieser Satzung und nach
Maßgaben der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
Vereins wird von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die
Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in wahrgenommen.
- Zu
den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- Ausführung der Beschlüsse der
Mitgiederversammlung
- Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an
die Mitgliederversammlung und Information der Vereinsmitglieder
- Einladung und Durchführung von
Mitgliederversammlungen
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes
- Feststellung des Jahresergebnisses
- Wahrnehmung der Programmverantwortung für das redaktionelle
Programm entsprechend §2 Ziff. 3a dieser Satzung
- Mitgliederwerbung und Mitgliederpflege
- Der Vorstand stellt für
die Führung der laufenden Geschäfte einen
Geschäftsführer ein. Die Kompetenzverteilung zwischen
Vorstand und Geschäftsführer ergibt sich aus der
Stellenbeschreibung, die dem Arbeitsvertrag beizufügen ist.
§7 Programmgestaltung und Programmverantwortung
- Der Verein beschließt gem. §30
Niedersächsisches Mediengesetz ein
Redaktionsstatut. Es regelt die Mitwirkungsrechte der
redaktionell Beschäftigten bei der Gestaltung des redaktionellen
Programms entsprechend §2 Ziff. 3a dieser Satzung.
- Gemäß §19 (1)
Niedersächsisches Mediengesetz benennt der Vorstand für das
redaktionelle Programm entsprechend §2 Ziff 3a dieser Satzung
eine oder mehrere Programmverantwortliche. Werden mehrere Personen
benannt, ist festzulegen, für welchen Teil des Programms jede
Person einzeln verantwortlich ist. Der/die programmverantwortliche/n
Person/en hat/haben das Recht, Ausstrahlungen zu unterbinden, die
gegen geltendes Recht verstoßen. Etwaige Eingriffe sind
gegenüber dem Vorstand zu begründen.
- Sendungen entsprechend §2
Ziff. 3b dieser Satzung unterliegen der Eigenverantwortung der
jeweiligen Produzenten. Einzelheiten der Nutzung der zugangsoffenen
Sendeplätze regelt die
Nutzungsordnung.
§8 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
- Der Verein finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder,
Spenden, öffentliche Mittel und sonstige Einnahmen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Über das Vereinsvermögen ist Buch zu führen,
- Die Kassen- und Inventarprüfung erfolgt jährlich durch
zwei Kassenprüfer/innen.
- Den Vereinsmitgliedern ist auf Verlangen Auskunft über die
wirtschaftliche Situation des Vereins zu geben.
§9 Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Bei einem Auflösungsbeschluss hat der / die Vorsitzende die
Liquidation des Vereins durchzuführen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Zwecks fließt das Vermögen nach Abstimmung mit dem
zuständigen Finanzamt und der Niedersächsischen
Landesmedienanstalt einem von der Mitgliederversammlung zu
bestimmenden gemeinnützigen Träger zu.
§10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft. Dies erfolgt am 5. April 2005