Redaktionsstatut des Bürgerinnen- und Bürgerradios Radio Okerwelle
e.V.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 8.Juni 2005
Präambel
- Radio Okerwelle als Bürgerfunk verwirklicht
durch seine Tätigkeit den Anspruch der BürgerInnen sich
umfassend über die Angelegenheiten von Politik und Gesellschaft
sowie über Fragen allgemeinen Interesses zu unterrichten und
an deren Fortentwicklung mitwirken zu können.
- Daneben verfolgt Radio Okerwelle das medienpädagogische
Ziel, die BürgerInnen der Region zu einem souveränen Umgang
mit den Mitteln der Informationsgesellschaft zu befähigen.
- Das zentrale Prinzip von Radio Okerwelle als BürgerInnen
Radio ist die Zugangsoffenheit. Interessierten BürgerInnen
ist ein leichter Einstieg in die redaktionelle Mitarbeit, Kritik am
Programm sowie Äußerung von Wünschen und Ideen zu
ermöglichen.
- Rechte und Pflichten der redaktionellen Mitarbeiter und Redakteure und die Aufgabenabgrenzung zwischen der Trägergemeinschaft als Lizenzträger und den redaktionellen Mitarbeitern und Redakteuren
bestimmen sich nach diesem Redaktionsstatut.
- Das Redaktionsstatut ist Bestandteil der
Arbeitsverträge der hauptamtlichen Mitarbeiter. Von diesem Redaktionsstatut nicht berührt werden arbeits- und tarifrechtliche Regelungen sowie
Bestimmungen der Arbeitsverträge hauptamtlicher Redakteure.
§ 1 Programmgestaltung
- Das von der Mitgliederversammlung beschlossene
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Programmschema ist Grundlage des Radiobetriebes und maßgeblich
für die Vergabe von Sendeplätzen.
- Programmverantwortliche Personen nach
§7 der Satzung können eine Veröffentlichung von
Sendungen und Beiträgen nur dann unterbinden , wenn diese
a) unzumutbare Folgen für die Sendelizenz haben würden,
b) ein erhebliches Prozessrisiko mit sich bringen,
c) den Tatbestand einer strafbaren oder einer zum Schadenersatz
verpflichtenden Handlung erfüllen,
d) gravierende technische Mängel aufweisen.
Die hauptamtlichen RedakteurInnen,
der Geschäftsführer und die Programmverantwortlichen nach
§7 der Vereinssatzung sind in solchen Fällen berechtigt,
gegebenenfalls auch laufende Sendungen abzubrechen. Über derartige
Maßnahmen ist vor der Redaktionsvertretung Rechenschaft abzulegen.
- Die Redaktionen sind ansonsten im Rahmen
der Begrenzungen durch das
Niedersächsische Mediengesetz und der
Vereinssatzung
in ihrer inhaltlichen Arbeit frei.
§ 2 Redaktionelle Mitarbeiter und Redakteure
- Redaktionelle Mitarbeiter und Redakteure sind
verpflichtet, ihre publizistischen Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen und unbeeinflusst von sachfremden Interessen oder Beweggründen
wahrzunehmen.
- Sie dürfen nicht gezwungen werden, eine
Veröffentlichung vorzunehmen oder (mit Ausnahme in Fällen
des §1(2) ) zu unterlassen, wenn ihre
journalistische Verantwortung dem entgegensteht. Sie dürfen
insbesondere nicht gezwungen werden,
a) in von ihnen verfaßten Beiträgen Meinungen
zu äußern, die ihrer Überzeugung widersprechen,
b) Meinungen anderer als die ihre zu bezeichnen
c) Meinungsäußerungen Dritter, die nicht als
solche erkennbar sind, zu verantworten,
d) ihren Informationen widersprechende Sachangaben als
richtig zu bezeichnen,
e) Sachangaben zu unterdrücken, deren Veröffentlichung
zur umfassenden wahrheitsgemäßen Berichterstattung gehört.
- Sie sind für die von ihnen erstellten
Beiträge rechtlich verantwortlich.
- Sie sind zu Einhaltung der in §2(3)
der Vereinssatzung und §14(2) Niedersächsisches Mediengesetz festgelegten Programmgrundsätze
verpflichtet.
- Für die
Anerkennung als Redakteur ist notwendig
a) eine Mitgliedschaft in der Trägergemeinschaft
von Radio Okerwelle,
b) das Vertrautsein mit den Grundlagen der journalistischen
Arbeit,
c) die Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Redakteur,
d) Anerkennung als Redakteur durch den Programmrat.
- Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen
des Redaktionsstatutes sowie senderschädigendes Verhalten können
zum Entzug der Anerkennung als Redakteur durch die Redaktionsvertretung
führen.
- Redakteure können Mitglied nur einer
Fachredaktion sein. Unbenommen davon können sie in weiteren Fachredaktionen
mitarbeiten.
§ 3 Fachredaktionen
- Eine Fachredaktion besteht aus
Vereinsmitgliedern, von denen mindestens einer anerkannter Redakteur
ist. Sie kann einen Delegierten in die Redaktionsvertretung entsenden,
wenn sie mindestens aus drei Mitgliedern besteht.
- Über die
Konstituierung von Fachredaktionen entscheidet die Redaktionsvertretung.
- Fachredaktionen werden auf unbefristete Zeit
eingerichtet. Die Redaktionsvertretung kann eine Fachredaktion
auflösen, wenn die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind.
- Eine Fachredaktion erarbeitet bzw. sammelt
Inhalte für ihre Sendungen und Sendeplätze. Sie trägt
damit eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Wahrung einer
breiten Meinungs-, Gruppen- und Personenvielfalt innerhalb ihres Themengebietes.
- Fachredaktionen können bei der Redaktionsvertretung
Sendeplätze, d.h. Zeiten für regelmäßig
ausgestrahlte Sendungen, beantragen. Die mit dem Antrag vorgelegten
inhaltlichen und formalen Gesichtspunkte (
Sendungskonzept) binden Fachredaktionen.
-
Sie sind für den Inhalt der Sendungen auf ihren Programmplätzen
publizistisch verantwortlich.
- Programminhalte bzw. Beiträge
dürfen in keinem Fall ohne Kenntnis des Erstellers überarbeitet
werden.
- Die entsendungsberechtigte
Fachredaktion wählt für ein Jahr einen Delegierten und seinen
Stellvertreter in die Redaktionsvertretung. Dieser fungiert auch als
Ansprechpartner für andere Fachredaktionen.
- Die Mitglieder einer Fachredaktion
haben gleiche Rechte und Pflichten.
§ 4 Redaktionsvertretung
- Die Redaktionsvertretung ist das höchste
Gremium für die programmlichen Belange des Senders.
-
Die Redaktionsvertretung wird gebildet aus den Delegierten der
Fachredaktionen. Die Mitglieder der Redaktionsvertretung haben gleiches
Stimmrecht.
- Die Redaktionsvertretung
tagt quarteilsweise und kann auf Antrag des Programmrates oder des
Vorstandes einberufen werden. Die betroffenen Redakteure haben das Recht
auf Teilnahme und können Rederecht beantragen.
- Die Redaktionsvertretung setzt mit
der Vergabe von Sendeplätzen
das Programmschema um.
- Die Redaktionsvertretung unterzieht
das Programmschema einmal jährlich
einer Revision und beschließt über Änderungen des
Schemas, welche nach Zustimmung durch den Lizenzträger in Kraft
treten.
- Die Redaktionsvertretung entscheidet
über die Anerkennung von Fachredaktionen.
- Die
Redaktionsvertretung wählt für ein Jahr drei ihrer Mitglieder
in den Programmrat.
- Bei wiederholten oder schwerwiegenden
Verstößen gegen das Redaktionsstatut kann sie Redakteuren
die Anerkennung entziehen.
- Die Redaktionsvertretung kann Teile
ihrer Aufgaben auf
Arbeitsgruppen übertragen. Die Verantwortlichkeit der Redaktionsvertretung
für diese Aufgaben bleibt davon unberührt.
§ 5 Programmrat
-
Der Programmrat besteht aus drei durch die Redaktionsvertretung
gewählten Delegierten, dem Geschäftsführer und einem
Vorstandsmitglied.
-
Der Programmrat ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Er
tagt 14-tägig in öffentlicher Sitzung und nach Bedarf.
- Der Programmrat legt in jeder Sitzung
der Redaktionsvertretung Rechenschaft über seine Tätigkeit
ab
- Durch Entscheid über
beantragte Sendungen setzt der Programmrat das Programmschema um.
- Der
Programmrat verfolgt das Programm in Hinblick auf
a) die Sicherung der Programmqualität,
b) die Einhaltung der im NMedienG festgelegten Programmgrundsätze,
c) die Einhaltung der bei der Beantragung des Sendeplatzes
vorgelegten Sendungskonzeptes.
- Der Programmrat kann bei Missachtung
der unter §5(6) genannten Punkte Rügen aussprechen und im
Wiederholungsfall vor der Redaktionsvertretung die Aberkennung eines
Sendeplatzes beantragen.
- Dem Programmrat obliegen in Zusammenhang
mit den Sitzungen der
Redaktionsvertretung folgende organisatorische Aufgaben:
a) Entgegennehmen von Anträgen
b) Einladung, Erstellung und Information über die
Tagesordnung
c) Sitzungsleitung
d) Protokollführung
e) Weiterleitung und Ausführung von Beschlüssen
- Der Programmrat entscheidet über
Anträge auf Anerkennung als Redakteur.
- Der Programmrat vertritt gegenüber
den Arbeitsgruppen die Redaktionsvertretung und fungiert als Bindeglied
zwischen diesen Organen.
§ 6 Arbeitsgruppen
- Konstitutiv bestehen die Arbeitsgruppen
Fortbildung, Technik und Audiopool.
- Die AG
Fortbildung sichert Angebote zur Vermittlung der journalistischen
Grundlagen. Sie setzt in Abstimmung mit dem Programmrat Schwerpunkte
der Fortbildung und organisiert entsprechende Bildungsangebote.
-
Die AG Technik sichert die Funktionstüchtigkeit der Technik und
plant technische Neuanschaffungen.
-
Die AG Audiopool ergänzt und pflegt den Audiodatenbestand.
- Weitere
Arbeitsgruppen können entsprechend §4(9)
durch die Redaktionsvertretung auf bestimmte und unbestimmte Zeit eingesetzt
werden.
- Hauptamtliche Mitarbeiter sind durch
ihr Arbeitsverhältnis Mitglieder in der entsprechenden Arbeitsgruppe.
-
Die Arbeitsgruppen benennen einen Sprecher und erstatten regelmäßig
Bericht über ihre Tätigkeit.
-
Die Arbeitsgruppen erfüllen die ihnen aufgetragenen Aufgaben
in Abstimmung mit dem Programmrat.
-
Die Redaktionsvertretung kann bei Verstößen gegen
die Vorgaben der Punkte 4 und 5 Arbeitsgruppen auflösen oder einzelne
Mitglieder
aus einer AG ausschließen.
§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Das Redaktionsstatut tritt
mit der mehrheitlichen Annahme durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.
- Bei Streitigkeiten über
Inhalte und Auslegung dieses Statuts bestimmen Lizenzträger
und Redaktionsvertretung eine Kommission, der je ein im Einklang
zu benennendes externes Mitglied angehört. Die Kommission soll
einstimmig und verbindlich entscheiden.
- Dieses Redaktionsstatut soll
jährlich überprüft und gegebenenfalls einer einvernehmlichen
Revision unterzogen werden.